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AGB

 

ALLGEMEINES

 

1.1 Die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen der Filmproduktion SnackVideos (Produzent) gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.

 

1.2 Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Angebotes/Auftrages durch Zustimmung per Mail oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung oder Auftragsbestätigung des Angebotsschreibens werden die Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert.

 

Kosten

 

2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Videowerk in dem vereinbarten Ausmaß enthalten.

 

2.2 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten.

 

2.3 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.

 

 

HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN

 

3.1 Dreharbeiten und Videoproduktion, beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten Angebotes.

 

3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Produzenten. Der Auftrag kann zum Teil auch durch Dritte ausgeführt werden, sofern der Auftraggeber keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Produzent hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei.

 

3.3 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Videos Änderungen der zeitlichen Dispositionen des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so

gehen diese Änderungen zu seinen Lasten. Der Produzent hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten. 

 

3.4 Wurde im Angebot nichts konkretes erwähnt, so sind 2 Korrektur pro Video inkludiert. Für weitere Änderungen wird ein Stundensatz von 90 Euro verbucht.

 

3.5 Falls vom Videowerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

 

HAFTUNG

 

4.1 Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten und Räumlichkeiten.

  

RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER

 

5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber während der Produktion, ohne Verschulden des Produzenten vom Auftrag zurück ist dieser berechtigt, 50 % der vereinbarten Gesamtsumme in Rechnung zu stellen.

 

5.2 Tritt der Auftraggeber nach Fertigstellung des Videos vom Vertag zurück und verzichtet somit auf jeglichen gebrauch des Videowerks. So ist eine Abschlagszahlung von 80% der vereinbarten Gesamtsumme zu Zahlen. 

 

 

URHEBERRECHTE, VERWERTUNGS- RECHTE

 

6.1 Das Videowerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Video Konzept hergestellt. Der Produzent verfügt gem. § 38/1 UrhG über alle erforderlichen

urheberrechtlichen Verwertungsrechte. Alle Leistungen von SnackVideos, Videomaterial einschließlich Ideen, Konzepte, Storyboards, Drehbuch, Skripten und Fotos bleiben wie die einzelnen Werkstücke im Eigentum von SnackVideos. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck.

 

6.2 Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Auftraggeber das Videowerk von SnackVidoes jedoch ausschließlich in Österreich nutzen.

 

 

6.3 Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Filmproduktion setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von SnackVideos dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

 

6.4 Sollte nichts konkretes über das Nutzungsrechte vereinbart worden sein, so erhält der Auftraggeber die zeitlich und örtlich uneingeschränkten Nutzungsrechte des Videowerkes solange sie nicht gegen den nachfolgenden Punkt verstoßen.

 

6.5 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind die Rechte zu Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen.

 

 

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

 

7.1 Der Produzent ist berechtigt das Videowerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (auf Social Media Kanäle und Webseite) vorzuführen. Für diesen Verwendungszweck ist der Produzent berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen.

 

7.2 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.

 

7.3 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

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